The legal taste of Dubai

Das Hype-Thema „Dubai-Schokolade“ bringt im Oster-Süßwarenabsatz noch einmal kurze Hochsaison in die Discounter-Regale. Zuvor hatten sich deutsche Gerichte mehrfach mit dem Begriff „Dubai-Schokolade“ und seinen markenrechtlichen Implikationen befasst –mit tw. unterschiedlichen Verfahrensausgängen.
Zum Thema und zur rechtlichen Einordnung
Ende 2023 löste ein TikTok-Video den Hype um eine handgefertigte Tafelschokolade mit Pistazien-Creme und knusprigen Kadayif-Fäden aus – der sog. „Dubai-Schokolade“, die nach Berichten in Dubai entwickelt, produziert und dort exklusiv vertrieben wird. Pünktlich zum Weihnachtsgeschäft 2024 erreichte der Trend Deutschland: Influencer-Clips und lange Schlangen auf Weihnachtsmärkten machten das Produkt zum viralen Verkaufsschlager.
Zahlreiche Hersteller versuchten, davon zu profitieren, und brachten Schokoladen unter Namen wie „Dubai Chocolade“, „Taste of Dubai“ oder „Dubai Handmade Chocolate“ auf den Markt – ohne jede Produktion in Dubai. Selbst Getränke oder Gebäck wurden mit dem Schlagwort „Dubai“ beworben.
Rechtlich wird die Problematik der Bezeichnung „Dubai-Schokolade“ im Zusammenhang mit der geografischen Herkunftsangabe (§ 126 I MarkenG) diskutiert. Diese Vorschrift soll einen Schutz bewirken, um Verbraucher vor falschen Herkunftsversprechen zu bewahren. Nach § 127 I MarkenG darf eine solche Angabe nicht für Waren anderer Herkunft verwendet werden, wenn dadurch Verwechslungsgefahr besteht. Die Gesamtthematik ist also zwischen Marken- und Lauterkeitsrecht angesiedelt.
Gerichtliche Entscheidungen des LG Köln
- Az. 33 O 513/24 & 33 O 525/24
Türkische Hersteller vertrieben Schokoladen als „Dubai Chocolate“ mit Werbeslogans wie „mit einem Hauch Dubai“ und „den Zauber Dubais direkt zu Ihnen nach Hause“. Das LG Köln befand, dass – trotz Hinweis auf die türkische Fertigung in Kleingedrucktem – allein die großformatige „Dubai“-Bezeichnung und aufgemachte Werbetexte den Eindruck erweckten, die Ware stamme aus Dubai. Es erließ einstweilige Verfügungen und bestätigte diese zuletzt mit Urteil vom 25.02.2025. - Az. 33 O 544/24 (Verfahren gegen Aldi)
Unter der Bezeichnung „Dubai Handmade Chocolate“ bewarb Aldi seine Schokotafeln zusätzlich mit dem Hinweis „* internationale Seefracht“. Auch dieser geringfügige Zusatz reichte dem LG Köln aus, um eine Irreführung anzunehmen und eine einstweilige Verfügung zu erlassen.
Fazit
Die Kölner Rechtsprechung stellt klar: „Dubai-Schokolade“ ist als einfache geografische Herkunftsangabe markenrechtlich geschützt. Verbraucher erwarten, tatsächlich eine Schokolade aus Dubai zu erhalten. Jede Verwendung der Begrifflichkeit ohne echten Herstellungsbezug führt zu Unterlassungsansprüchen.
Entscheidungen anderer Gerichte aus dem Jahr 2025
- LG Frankfurt a.M., Beschluss v. 21.01.2025 – Az. 2-06 O 18/25
Die 6. Zivilkammer („Frankfurt I“) lehnte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ab. Sie befand, dass die bloße Bezeichnung „Dubai-Schokolade“ bei einem zusammengesetzten Produkt (Schokolade mit Pistazien und Kadayif) nicht zwingend den Eindruck erweckt, die Ware stamme aus Dubai – anders als bei Ein-Komponenten-Erzeugnissen. Ein Gattungswandel des Begriffs sei bereits eingetreten, weil viele Rezepte und Produkte „Dubai-Schokolade“ genannt würden, obwohl sie nicht in Dubai hergestellt werden. Der Durchschnittskonsument verstehe die Bezeichnung nicht nach seiner Herkunft, sondern quasi nach seiner Geschmacksrichtung. - LG Frankfurt a.M., Beschluss v. 13.02.2025 – Az. 2-06 O 19/25
In einem zweiten Frankfurter Verfahren („Frankfurt II“) präzisierte die 6. Zivilkammer, dass der Begriff „Dubai-Schokolade“ an sich nicht per se irreführend ist. Entscheidend sei stets die Gesamtaufmachung: Verpackungen oder Werbetexte mit Skyline-Motiven oder Slogans („Zauber Dubais“) können sehr wohl eine unzutreffende Herkunftserwartung wecken und damit Irreführung begründen. Liegen derartige Begleitumstände vor, ist die Verwendung der geografischen Angabe unzulässig. - LG Bochum (17 O 5/25, 20.01.2025): Verbot der Werbung für „Alyan Handmade Dubai Chocolate“ mit Slogans wie „ein Geschmackserlebnis aus der Metropole Dubai“, da dies eine irreführende Herkunftstäuschung darstelle.
Take-away für die Praxis
- Bezeichnung allein: Je nach Produkt und Verbraucherkreis kann „Dubai-Schokolade“ bereits als Gattungsbegriff gelten (Frankfurt I).
- Gesamtaufmachung: Verpackungsgrafik oder Werbeslogans mit zwar optischen oder textlichen Dubai-Bezügen aktivieren den Wirkungsbereich des Irreführungsschutzes (§ 127 I MarkenG) (Köln, Bochum, Frankfurt II).
- Empfehlung: Verwenden Sie geografische Hinweise nur mit klaren Zusätzen („nach Art der Dubai-Schokolade“ oder „Dubai-Style“) und gut sichtbaren Herkunftshinweisen. Verzichten Sie auf alleinstehende Begriff-Bild-Kombinationen, wenn die Ware nicht aus Dubai stammt.
- Im Zweifelsfall rechtlichen Rat einholen, um Abmahnungen und einstweilige Verfügungen zu vermeiden und das Vertrauen der Verbraucher zu schützen.
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