N BGH – hautfreundliches Desinfektionsmittel
In einer aktuellen Entscheidung vom 10.10.2024 (Az. I ZR 108/22) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass die Bezeichnung eines Desinfektionsmittels als „hautfreundlich“ gegen EU-Recht verstößt.
Sachverhalt:
Die Wettbewerbszentrale klagte gegen eine Drogeriekette, die ein Desinfektionsmittel mit der Bezeichnung „BioLYTHE“ als „hautfreundlich“ und „ökologisches Universal-Breitband-Desinfektionsmittel“ bewarb. Das Produkt enthielt Natriumhypochlorit, einen chemischen Stoff, der zwar effektiv Bakterien und Viren bekämpft, aber auch potenziell Hautirritationen verursachen kann. Die Klägerin argumentierte, dass die Bezeichnung „hautfreundlich“ gegen die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 verstoße, da solche Angaben die Risiken des Produkts verharmlosen könnten.
Das Landgericht gab der Klage zunächst statt. Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe wies jedoch den Teil der Klage ab, der die Bezeichnung „hautfreundlich“ betraf, und sah hierin keine Irreführung. Daraufhin legte die Klägerin Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) ein.
Entscheidung des BGH:
Der BGH hob das Urteil des OLG auf und stellte klar, dass die Bezeichnung „hautfreundlich“ für ein Desinfektionsmittel irreführend ist und somit gegen Art. 72 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 verstößt. Nach dieser Vorschrift ist es untersagt, in der Werbung für Biozidprodukte Begriffe zu verwenden, die deren Risiken für Gesundheit und Umwelt verharmlosen. Dazu zählen auch „ähnliche Hinweise“ wie „hautfreundlich“, selbst wenn keine allgemeine Irreführung beabsichtigt ist.
Das Gericht führte aus, dass die Angabe „hautfreundlich“ die Risiken des Produkts für die Haut verharmlost und eine übermäßige Nutzung des Produkts fördern könnte, was im Widerspruch zu den Zielen der EU-Biozidverordnung steht. Eine konkrete Irreführung im Einzelfall muss dabei nicht nachgewiesen werden, da bereits eine abstrakte Irreführungsgefahr ausreicht.
Fazit:
Der BGH stellt klar, dass Werbung für Biozidprodukte besonders strengen Vorgaben unterliegt, um die Gesundheit von Menschen und Tieren sowie die Umwelt zu schützen. Angaben wie „hautfreundlich“, „ungiftig“ oder „umweltfreundlich“ sind in der Werbung für solche Produkte unzulässig, da sie eine verharmlosende Wirkung haben können.
Praxis-Hinweis:
Die fortschreitende Regulierung unterschiedlichster Lebensbereichen auf EU-Ebene erschwert es Unternehmen zunehmend, sich im rechtlichen Rahmen sicher zu orientieren und zurechtzufinden. Umso wichtiger ist es, Werbeaussagen sorgfältig zu prüfen. Begriffe, die die Gefahren von Produkten verharmlosen, sind nach EU-Recht verboten – dies betrifft auch subtilere Formulierungen wie „hautfreundlich“. Um Abmahnungen oder rechtliche Konflikte zu vermeiden, sollten Unternehmen sicherstellen, dass ihre Werbung den strengen Vorgaben der EU-Biozidverordnung entspricht.
Wir danken Herrn Rechtsanwalt Michael De Zorti herzlich für seinen informativen Beitrag. Wenn Sie Fragen oder rechtliche Anliegen im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes haben, können Sie sich jederzeit an Herrn De Zorti wenden. Er steht Ihnen mit seiner Expertise zur Verfügung und berät Sie gerne in allen Angelegenheiten rund um die Vorgaben des EU-Rechts bezüglich der Richtigkeit von Werbeeaussagen.
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