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„Streifenstreit“ – OLG Düsseldorf zur markenmäßigen Benutzung

In einer aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf vom 28. Mai 2024 (20 U 120/23 – Drei-Streifen-Kennzeichnung) ging es um die Frage, ob Streifenmuster einer Sporthose als Verletzung der berühmten Drei-Streifen-Marke von adidas angesehen werden können.

Sachverhalt:

Adidas, weltweit bekannt für seine Sportbekleidung, beansprucht exklusiven Schutz für sein markentypisches Design mit drei parallelen Streifen an der Seitennaht von Hosen. Im vorliegenden Fall wehrte sich Adidas gegen Nike, das ebenfalls Sporthosen mit Streifenmuster vertreibt.

Entscheidung:

Das OLG entschied differenziert: Nicht jedes Streifenmuster stelle automatisch eine Verletzung der Adidas-Marke dar. Das Gericht betonte, dass Verbraucher durchaus zwischen verschiedenen Streifenmustern unterscheiden können. Andere Hersteller verwenden ebenfalls Streifen als dekorative Elemente. Wichtig für die Beurteilung sei die konkrete Ausgestaltung des Musters und andere auf der Kleidung angebrachte Zeichen. In diesem Fall entschied das OLG, dass bei einigen Hosenmodellen keine markenmäßige Verwechslungsgefahr bestand:

Bei einem Modell jedoch bejahte das Gericht eine solche Gefahr, da das Streifenmuster zu stark an das von adidas erinnerte.

Blog der NOWAK Werbeagentur aus Pfaffenhofen

Fazit:

Das zentrale Problem des Markenrechtsstreits bestand darin, ab wann die Nutzung eines Streifendesigns durch einen Konkurrenten von Adidas als Markenrechtsverletzung einzustufen ist. Letztlich könnten Verbraucher, aufgrund der großen Bekanntheit der Adidas-Streifen, oft schnell erkennen, ob eine Hose mit Streifendesign von Adidas stammt oder nicht.

Praxis-Hinweis:

Generell kommt es bei der Frage, ob ein Zeichen markenmäßig oder lediglich dekorativ benutzt wird, besonders auf die Kennzeichnungsgewohnheiten des jeweilige Warensektors an. Auch da kann die Verkehrsauffassung variieren, ist also im Wesentlichen eine Einzelfallentscheidung. Entscheidend kann zudem der Adressatenkreis der Produkte sein, etwa wenn sich die angegriffene Kennzeichnung auf einem Bekleidungsstück aus dem Luxussegment befindet. Dann beschränkt sich der „angesprochene Verkehr auf diejenigen Verkehrsteilnehmer, die auf Grund ihrer Einkommenssituation in der Lage sind, solche Waren nachzufragen“. Die angesprochenen Verkehrskreise sollen im Bereich der hochpreisigen Luxusgüter besonders aufmerksam sein (so LG Nürnberg-Fürth, Urteil v. 06.09.2024 – 4 HK O 8208/21).


Wir danken Herrn Rechtsanwalt Michael De Zorti herzlich für seinen informativen Beitrag. Wenn Sie Fragen oder rechtliche Anliegen im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes haben, können Sie sich jederzeit an Herrn De Zorti wenden. Er steht Ihnen mit seiner Expertise zur Verfügung und berät Sie gerne in allen Angelegenheiten rund um den Schutz Ihres geistigen Eigentums.

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