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Bundesgerichtshof entscheidet zur Zulässigkeit von Werbung mit dem Begriff „klimaneutral“ 

klimaneutral

Mit Urteil vom 27. Juni 2024 – Az. I ZR 98/23 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Werbung mit einem mehrdeutigen umweltbezogenen Begriff (hier: „klimaneutral“) nur dann zulässig ist, wenn in der Werbung selbst erklärt wird, welche konkrete Bedeutung diesem Begriff zukommt. Der Sachverhalt: Ein Hersteller von Fruchtgummi- und Lakritzwaren hatte damit geworben, dass seine Produkte „klimaneutral“ produziert werden. Dabei wurde ein Logo, das den Begriff „klimaneutral“ verwendet, gezeigt und mittels eines QR-Codes auf die Webseite eines „ClimatePartner“ hingewiesen. Tatsächlich läuft der Herstellungsprozess selbst nicht CO2-neutral ab. Stattdessen werden über den „ClimatePartner“ Klimaschutzprojekte unterstützt.

Anders als die Vorinstanzen hält der BGH das Vorgehen des Herstellers für irreführend und damit wettbewerbsrechtlich für unzulässig. Der Begriff „klimaneutral“ und damit die Werbung ist mehrdeutig, weil er sowohl im Sinne einer Reduktion von CO2 im Produktionsprozess als auch im Sinne einer bloßen Kompensation von CO2 verstanden werden kann. Das Irreführungsrisiko ist, so der BGH, bei umweltbezogener Werbung besonders groß und muss für die Adressaten der Werbung bereits in der Werbung selbst genauer erklärt werden.

Reduktion und die Kompensation von CO2- Emissionen stellen keine gleichwertigen Maßnahmen zur Herstellung von Klimaneutralität dar. Vielmehr ist die Reduktion gegenüber der Kompensation unter dem Gesichtspunkt des Klimaschutzes vorrangig. Diese Aufklärung kann der Werbeadressat erwarten, weil Bewerbung eines Produkts mit einer vermeintlichen Klimaneutralität für die Kaufentscheidung des Verbrauchers von erheblicher Bedeutung ist.

Fazit: Das Urteil des Bundesgerichtshofs verdeutlicht, dass für Werbung mit umweltbezogenen Aussagen strenge Maßstäbe gelten. Es wird sogar ein Vergleich zur Gesundheitswerbung gezogen. Es steht nun fest, dass der Werbende in der Werbung selbst darlegen muss, warum das beworbene Produkt als klimaneutral bezeichnet wird. Er darf nicht darauf vertrauen, dass die Adressaten wissen, dass sich „klimaneutral“ auf die CO2-Reduktion im Produktionsprozess oder auf Kompensationsmaßnahmen beziehen kann.

Für die Praxis: Die Entscheidung ist auf Werbung mit anderen ungenauen Begriffen wie „klimafreundlich“ oder „CO2-neutral“ übertragbar. Werbung mit CO2-Kompensation ist (noch) erlaubt, aber… Der Hinweis darauf muss in der Werbung selbst erklärt werden: Was ist gemeint und warum?; Reduktion vor Kompensation. Ein QR-Code reicht nicht aus.


Wir danken Herrn Rechtsanwalt Michael De Zorti herzlich für seinen informativen Beitrag. Wenn Sie Fragen oder rechtliche Anliegen im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes haben, können Sie sich jederzeit an Herrn De Zorti wenden. Er steht Ihnen mit seiner Expertise zur Verfügung und berät Sie gerne in allen Angelegenheiten rund um den Schutz Ihres geistigen Eigentums.

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Blog der NOWAK Werbeagentur aus Pfaffenhofen

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Haftungsauschluss: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen. Dieser Beitrag ersetzt nicht die individuelle persönliche Beratung.

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