Mehr Klarheit für Marken- und Designverantwortliche: EuGH präzisiert Werkbegriff bei Möbel- und Produktdesigns

Worum ging es?
In zwei verbundenen Rechtssachen standen typische Praxisprobleme im Möbeldesign im Fokus: Darf ein Möbelhersteller Anleihen bei einer bestehenden Gestaltung nehmen, ohne das Urheberrecht zu verletzen? Und wie lässt sich zuverlässig beurteilen, ob ein Gebrauchsgegenstand – etwa ein Tisch oder ein modulares Möbelsystem – überhaupt als urheberrechtliches Werk geschützt ist?
Im schwedischen Verfahren ging es um zwei Esstisch-Modelle (Mio AB, Mio e-handel AB, Mio Försäljning AB ./.Galleri Mikael & Thomas Asplund Aktiebolag), im deutschen Verfahren (USM U. Schärer Söhne AG ./. konektra GmbH) um Komponenten des bekannten USM-Haller-Möbelsystems und kompatible Produkte eines Drittanbieters. Beide nationalen Gerichte zweifelten daran, welche Anforderungen an die „Originalität“ von Designs der angewandten Kunst zu stellen sind und wie die Grenze zum Geschmacksmusterrecht verläuft.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat nun mit Urteil vom 4. Dezember 2025 – C-580/23 und C-795/23 über die Vorlagefragen einerseits des Svea Hovrätt, Patent- och marknadsöverdomstolen (Oberstes Berufungsgericht für Patent- und Markenverfahren, Schweden) und andererseits des Bundesgerichtshofes (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2023 – I ZR 96/22 – USM Haller I) entschieden.
Was hat der EuGH entschieden?
Der Gerichtshof hat den urheberrechtlichen Werkbegriff für Gebrauchsdesigns klar konturiert:
• Keine erhöhten Anforderungen für Möbeldesigns: Für angewandte Kunst gelten dieselben Originalitätsmaßstäbe wie für jede andere Werkart.
• Originalität muss im Produkt sichtbar sein: Nur objektiv wahrnehmbare Gestaltungsentscheidungen zählen. Was rein technisch, funktional oder zwingend vorgegeben ist, bleibt ungeschützt.
• Schaffensprozess ist unerheblich: Die Absichten des Designers oder spätere Anerkennung (Museen, Auszeichnungen) helfen bei der Werkprüfung nicht weiter.
• Verletzungsprüfung ohne „Gesamteindruckstest“: Geschützt sind nur konkrete kreative Elemente. Eine Verletzung liegt vor, wenn diese Merkmale wiedererkennbar übernommen wurden – nicht, wenn das Konkurrenzprodukt lediglich „ähnlich wirkt“.
• Urheberrecht und Geschmacksmusterrecht bleiben strikt getrennt: Neuheit/Eigenart vs. Originalität sind unterschiedliche Kriterien. Die mögliche Doppelschutzfähigkeit ändert daran nichts.
Fazit
Der EuGH festigt einen objektivierten Werkbegriff: Urheberrecht entsteht nur, wenn sich individuelle kreative Freiheit tatsächlich in der Form zeigt. Für alltägliche Gebrauchsdesigns bedeutet das mehr Rechtssicherheit: Nicht jede gefällige Gestaltung ist automatisch geschützt. Entscheidend ist der wiedererkennbare kreative Mehrwert.
Praxis-Hinweis für Unternehmen
• Designprozesse sauber dokumentieren: Welche Elemente sind frei gestaltet, welche technisch bedingt? Nur erstere begründen Werkqualität.
• Vor Produkt-Launch prüfen: Fokus auf konkrete Gestaltungsdetails, nicht auf den Gesamteindruck.
• Schutzstrategie ausbalancieren: Geschmacksmuster für systematischen Formenschutz, Urheberrecht nur bei nachweislich individueller Kreativität.
• Kompatible Produkte: Technisch notwendige Gleichteile sind zulässig; vorsichtig bei eigenständigen kreativen Elementen des Originalherstellers.
Zur Leitfrage: Klärt das Urteil die Grenze zwischen Urheberrecht und Geschmacksmusterrecht?
Die Entscheidung bringt spürbare Orientierung: Sie trennt die Kriterien der beiden Schutzregime klar und betont, dass Originalität mehr verlangt als Neuheit oder Eigenart. Ein scharfes Grenzlineal liefert der EuGH jedoch naturgemäß nicht, denn Originalität bleibt eine wertende Einzelfallfrage. Für die Praxis steigt dennoch die Vorhersehbarkeit: Erst wenn eine Gestaltung objektiv erkennbare kreative Individualität aufweist, beginnt das Urheberrecht.
Der BGH hat in Sachen I ZR 96/22 (USM Haller) für den 23.04.2026 Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung anberaumt, in der die vom EuGH aufgestellten Grundsätze aus C-795/23 zu berücksichtigen sein werden.
Wir danken Herrn Rechtsanwalt Michael De Zorti herzlich für seinen informativen Beitrag. Wenn Sie Fragen oder rechtliche Anliegen im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes haben, können Sie sich jederzeit an Herrn De Zorti wenden. Er steht Ihnen mit seiner Expertise zur Verfügung und berät Sie gerne in allen Angelegenheiten rund um den Schutz Ihres geistigen Eigentums.

Postanschrift: Postfach 1154, 85378 Eching · Büro: Heidestr. 9, 85716 Unterschleißheim
Kontakt: Tel.: +49-89 200 34 104 · E-Mail: mail@ra-dezorti.de · Web
Haftungsausschluss
Der Inhalt des Beitrags ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen. Der Newsletter ersetzt nicht die individuelle persönliche Beratung.