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EuGH-Urteil zu Preis­ermäßigungen

Transparenz bei Ver­braucher­infor­mationen

Am 26. September 2024 entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in der Rechtssache C-330/23 zwischen der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg und Aldi Süd über die zulässige Darstellung von Preisermäßigungen im Einzelhandel. Im Zentrum stand die Frage, wie Händler bei Preisreduzierungen den „vorherigen Preis“ angeben müssen, um die Verbraucher nicht in die Irre zu führen.

Sachverhalt:
Aldi Süd bewarb in einem Werbeprospekt Obstprodukte mit reduzierten Preisen. Die Werbung zeigte sowohl den aktuellen reduzierten Preis als auch einen durchgestrichenen „vorherigen Preis“. Die Verbraucherzentrale kritisierte, dass Aldi die Preisermäßigungen nicht korrekt berechnet habe, da der beworbene „vorherige Preis“ nicht dem niedrigsten Preis der letzten 30 Tage entsprach. Dies sei eine Irreführung der Verbraucher, da falsche Rabatte suggeriert würden. Aldi argumentierte hingegen, die Richtlinie schreibe lediglich vor, den vorherigen Preis zu nennen, ohne genaue Vorgaben zur Berechnung der Ermäßigung zu machen. Der Streit landete beim Landgericht Düsseldorf, das wiederum die Fragen zur Auslegung des Art. 6a der Preisangaben-Richtlinie (Richtlinie 98/6/EG) dem EuGH zur Vorabentscheidung vorlegte.

Entscheidung des Gerichts:
Der EuGH stellte klar, dass Preisermäßigungen gemäß Art. 6a Richtlinie 98/6/EG auf Basis des niedrigsten Preises der letzten 30 Tage berechnet werden müssen. Händler dürfen keine höheren Preise als „vorherigen Preis“ angeben, um die Höhe des Rabatts künstlich zu vergrößern. Dies diene dem Schutz der Verbraucher vor irreführenden Preisangaben. Eine Preisermäßigung muss also stets auf einem tatsächlich angewendeten niedrigsten Preis beruhen, um transparent und korrekt zu sein.

Fazit:
Das Urteil stärkt den Verbraucherschutz und stellt klar, dass Preisermäßigungen nur auf realen Preissenkungen basieren. Händler dürfen keine „Scheinrabatte“ angeben, die auf kurzfristigen Preiserhöhungen basieren, um höhere Preisnachlässe vorzutäuschen – um diese dann auch noch als besonderes „Preis-Highlight“ bewerben.

Praxis-Hinweis:
Einzelhändler müssen sicherstellen, dass ihre Rabattwerbung stets auf dem niedrigsten Preis der letzten 30 Tage basiert. Dies erfordert eine präzise Preisdokumentation, um Verstöße gegen die Richtlinie und potenzielle rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.


Wir danken Herrn Rechtsanwalt Michael De Zorti herzlich für seinen informativen Beitrag. Wenn Sie Fragen oder rechtliche Anliegen im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes haben, können Sie sich jederzeit an Herrn De Zorti wenden. Er steht Ihnen mit seiner Expertise zur Verfügung und berät Sie gerne in allen Angelegenheiten rund um den Schutz Ihres geistigen Eigentums.

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Blog der NOWAK Werbeagentur aus Pfaffenhofen

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