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Löschung einer Marke auf Basis eines Urheberrechts

BPatG  –  Engelsflügel

Am 21. Oktober 2024 entschied das Bundespatentgericht (Az. 26 W (pat) 593/20) in einem Nichtigkeitsverfahren über einen Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA). Es ging um die Löschung der Bildmarke Nr. 30 2019 015 590 – eines farbigen Bildzeichens (rot, weiß, schwarz) für Gepäck, Bekleidung und Accessoires.

Sachverhalt:

Der Antragsteller und Urheber machte geltend, dass er das Motiv – zwei Engelsflügel, verbunden durch eine charakteristische Korsettschnürung – bereits 2015 als urheberrechtlich schutzfähiges Werk entworfen und in seinem Ladengeschäft sowie online verwendet hatte. Seine künstlerisch individuelle Gestaltung unterscheidet sich maßgeblich von üblichen Darstellungen. Der Antragsgegner und Markeninhaber übernahm das Motiv nahezu vollständig, ergänzte lediglich ein mittig platziertes Herz und vier Sternchen und ließ es markenrechtlich schützen. Da beide im Bekleidungseinzelhandel tätig sind, kam es zu einem Rechtsstreit, in dem der Urheber als Nichtigkeitsantragsteller agierte. Nachdem das DPMA den Löschungsantrag abgewiesen hatte, hob das BPatG diese Entscheidung auf, erklärte die Markenanmeldung für nichtig und ordnete deren Löschung an.

Fazit:

Das Gericht entschied zugunsten des Urhebers. Es stellte fest, dass sein ursprüngliches Design – insbesondere die Anordnung und Ausführung der Engelsflügel sowie die spezifische Darstellung der Korsettschnürung – die nötige Schöpfungshöhe erreicht und urheberrechtlichen Schutz genießt. Die nur marginalen Änderungen in der angegriffenen Marke, wie die Farbgestaltung und das zusätzlich platzierte Herz mit Sternen, reichten nicht aus, um einen schutzrechtlichen Abstand zum älteren Werk herzustellen. Damit wird deutlich, dass die Übernahme wesentlicher, urheberrechtlich geschützter Elemente die Eintragung einer Marke verhindern kann. Zudem muss der Inhaber der angegriffenen Marke darlegen und beweisen, dass sein Motiv lediglich auf dem vorbekannten Formenschatz beruht.

Praxis-Hinweis:

Gemäß § 13 MarkenG kann eine Markeneintragung nicht nur wegen älterer Markenrechte, sondern auch wegen sonstiger Rechte im Sinne des § 13 Abs. 2 MarkenG – etwa Urheberrechten – aufgehoben werden. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung, bestehende urheberrechtliche Schutzrechte bei der Entwicklung von Marken und Logos sorgfältig zu prüfen. Unternehmen und Designer sollten vor einer Anmeldung umfassend recherchieren, ob bereits ältere, schutzfähige Werke existieren. Frühzeitige rechtliche Beratung und eine lückenlose Dokumentation des kreativen Prozesses helfen, teure und langwierige Nichtigkeitsverfahren zu vermeiden. Selbst geringfügige Änderungen, wie zusätzliche grafische Elemente, begründen keinen eigenständigen Markenschutz, wenn das Hauptmotiv weitgehend übernommen wurde.


Wir danken Herrn Rechtsanwalt Michael De Zorti herzlich für seinen informativen Beitrag. Wenn Sie Fragen oder rechtliche Anliegen im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes haben, können Sie sich jederzeit an Herrn De Zorti wenden. Er steht Ihnen mit seiner Expertise zur Verfügung und berät Sie gerne in allen Angelegenheiten rund um den Schutz Ihres geistigen Eigentums.

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Blog der NOWAK Werbeagentur aus Pfaffenhofen

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Haftungsauschluss: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen. Dieser Beitrag ersetzt nicht die individuelle persönliche Beratung.

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