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Bundesgerichtshof entscheidet zum Verhältnis Markenrecht und Sonderschutz für Olympische Symbole

Olympische Symbole

Mit Beschluss vom 26. November 2020 – Az. I ZB 6/20 hatte der Bundesgerichtshof über die Marke „RETROLYMPICS“ zu entscheiden. Gegenstand war der Konflikt mit der international geschützten Marke „OLYMPIC“ die für das International Olympic Committee (IOC) eingetragen ist. Sachverhalt: Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) hatte die Anmeldung nach Widerspruch des IOC zurückgewiesen, weil sie gegen das deutsche Gesetz zum Schutz der olympischen Zeichen und Bezeichnungen (OlympSchG) verstoße. Dieses Gesetz schützt in § 1 OlympSchG die olympischen Bezeichnungen und das olympische Emblem (die Olympischen Ringe). Das Bundespatentgericht (BPatG) demgegenüber hob die Entscheidung des DPMA auf und ließ die Anmeldung zur Eintragung zu. Nach Auffassung des BPatG bestand keine Verwechslungsgefahr u.a. aufgrund des speziellen Bildbestandteils der jüngeren Marke.

Der BGH hatte sich in der Revision insbesondere mit folgenden Fragen auseinanderzusetzen: Sind die Interessen des IOC bereits durch das OlympSchG abgedeckt und ein Widerspruch mangels Interesse unzulässig? Der BGH verneinte das. Der besondere Schutz des OlympSchG schließe einen daneben bestehenden Markenschutz für olympische Bezeichnungen nicht aus. Der allgemeine Markenschutz geht über die Sonderrechte des OlympSchG hinaus. Es steht somit in echter Konkurrenz zum Markenrecht.

Besteht eine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken RETROLYMPICS und OLYMPIC? Nach Auffassung des BGH reichen die Argumente des BPatG nicht aus, um eine Verwechslungsgefahr zu verneinen. Insbesondere der Bildbestandteil würde als Hinweis auf das olympische Feuer aufgefasst werden. Außerdem habe das BPatG bei der Beurteilung des dominierenden Charakters von „Olympic“ in der Marke RETROLYMPICS die Bekanntheit der Marke OLYMPIC und den beschreibenden Charakter der Endsilbe „retro“ nicht berücksichtigt. Das Verfahren wurde zur erneuten Entscheidung an das BPatG zurückverwiesen.

Fazit: Die Entscheidung zeigt, wie komplex die Rechtslage bei markenrechtlichen Konflikten mit olympischen Bezeichnungen ist und dass beide Schutzgesetze nebeneinander Anwendung finden können. Für die unlautere Ausnutzung der Wertschätzung kann auf die Rechtsprechung zum OlympSchG zurückgegriffen werden, jedoch muss der weitergehende Schutz des allgemeinen Markenrechts eigenständig geprüft werden. Das BPatG musste im Übrigen nicht erneut über den Sachverhalt entscheiden. Die Marke wurde 2022 auf Antrag des Anmelders gelöscht und damit wurde das weitere Widerspruchsverfahren hinfällig.

Praxis-Tipps: Die Verwendung von (identischen oder ähnlichen) Bezeichnungen oder Grafiken, die olympischen Charakter haben, sind sehr kritisch zu beurteilen. Eine Markenrecherche vorab ist dringend zu empfehlen.

Gesetze zum Schutz der Olympische Bezeichnungen und Symbole sind keine deutsche Spezialität. Diese sind gibt es sehr vielen Ländern, z.B. auch in Frankreich, im Code du Sport, Art. 141-5, aktuell ergänzt um das „Loi relative à l’organisation des Jeux Olympiques et Paralympiques de 2024“ (Gesetz über die Organisation der Olympischen und Paralympischen Spiele 2024)


Wir danken Herrn Rechtsanwalt Michael De Zorti herzlich für seinen informativen Beitrag. Wenn Sie Fragen oder rechtliche Anliegen im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes haben, können Sie sich jederzeit an Herrn De Zorti wenden. Er steht Ihnen mit seiner Expertise zur Verfügung und berät Sie gerne in allen Angelegenheiten rund um den Schutz Ihres geistigen Eigentums.

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Blog der NOWAK Werbeagentur aus Pfaffenhofen

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