EUIPO-Beschwerdekammer (R 1609/2024-1): „FREE SOUL“ scheitert am Benutzungsnachweis – COVID-19 rechtfertigt Nichtbenutzung nicht!

Sachverhalt:
Die slowenische Firma M Team beantragte 2022 die Eintragung der Marke „SOUL“ (Bildmarke) für u. a. Bekleidung. Dagegen wandte sich die italienische FFI Global mit ihrer älteren Marke Unionsmarke „FREE SOUL“, die seit 2000 für Bekleidung, Schuhe und Kopfbedeckungen eingetragen ist. Da die ältere Marke bereits länger als fünf Jahre bestand, musste die Widersprechende ihre ernsthafte Benutzung in den letzten fünf Jahren nachweisen.
Entscheidung:
Sowohl die Widerspruchsabteilung als auch die Beschwerdekammer wiesen den Widerspruch ab. Der entscheidende Punkt: FFI Global konnte die ernsthafte Benutzung von „FREE SOUL“ nicht belegen.
Die Widersprechende hat zahlreiches Nachweismaterial vorgelegt, nichts davon war für das Amt ausreichend:
- Rechnungen aus der relevanten Zeit enthielten keine Markenhinweise oder nachvollziehbare Produktzuordnungen.
- Screenshots von Social-Media-Posts reichten nicht: Sie belegten weder nennenswerte Reichweite noch konkrete Verkäufe in der EU.
- Umsätze oder Werbeaufwendungen wurden nicht dokumentiert.
Zusätzlich argumentierte die Widersprechende, es hätten berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung der Marke bestanden, zumal die Zeit nach Anmeldung der angegriffenen EU-Markenanmeldung noch von den Einschränkungen der COVID19-Maßnahmen geprägt war. Auch dies verfing nicht: Zwar legte die Widersprechende einen italienischen Regierungsbeschluss über zeitweise Produktionsstopps im Inland vor. Da jedoch das relevante Benutzungsgebiet die gesamte EU darstellt, hätten nach Auffassung des Amts Nachweise für tatsächliche Auswirkungen auf Vertrieb und Marketing in der gesamten EU vorgelegt werden müssen. Die Kammer stellte im Gegenteil klar, dass Online-Vertrieb gerade während der Pandemie möglich und üblich war.
Fazit:
Mangels tragfähiger Nachweise wurde der Widerspruch zurückgewiesen, die Marke „SOUL (Bildmarke)“ darf eingetragen werden.
Praxis-Hinweis:
Die Entscheidung verdeutlicht die hohen Anforderungen an den Benutzungsnachweis im Markenrecht: Markeninhaber müssen für jeden relevanten Zeitraum belastbare Unterlagen vorlegen – insbesondere Rechnungen mit Markenbezug, Werbematerialien, Verkaufszahlen und klare Belege für die Nutzung in der EU. Bloße Online-Präsenz oder Verweise auf pandemiebedingte Einschränkungen reichen nicht aus. M.E. überspannt die Anforderungen Inhaber von EU-Marken in Bezug auf Einschränkungen, die außerhalb ihres Einflussbereiches liegen.
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