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EUIPO-Beschwerdekammer bestätigt Neuheit eines Fußbodendesigns trotz älterem türkischen Design

(Entscheidung vom 12.05.2025, R 1620/2024-3)


Sachverhalt
Die Inhaberin eines eingetragenen EU-Designs (REUD) für einen Bodenbelag sah sich mit einem Nichtigkeitsantrag eines türkischen Mitbewerbers konfrontiert. Dieser machte geltend, das Design sei nicht neu und entspreche weitgehend seinem älteren türkischen Design. Zudem sei das EU-Design in Kenntnis dieses Vorentwurfs in bösem Glauben angemeldet worden.

Die Nichtigkeitsabteilung des EUIPO wies den Antrag zurück, woraufhin der Antragsteller in Berufung ging und zusätzlich neue Beweismittel vorlegte, u.a. Screenshots und Social-Media-Posts.

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Blog der NOWAK Werbeagentur aus Pfaffenhofen

Kernaussagen der Entscheidung
Die Beschwerdekammer bestätigte die Abweisung des Nichtigkeitsantrags:

  • Nur ein Design (D1) – ein türkisches, veröffentliches Design – wurde als wirksam offenbart anerkannt. Weitere vorgelegte Kataloge, Rechnungen und Social-Media-Beiträge konnten mangels Datierung, eindeutiger Herkunft oder Übersetzung nicht berücksichtigt werden.
  • Fehlende Identität – Das angegriffene EU-Design und das ältere türkische Design unterschieden sich sichtbar in Prägung, Umrandung und Darstellung der Pfotenmotive sowie in der Einfassung der Ecken. Diese Unterschiede seien nicht „unwesentlich“ i.S.d. Art. 5 Abs. 2 EUDR, sodass das EU-Design als neu gilt.
  • Kein neuer Nichtigkeitsgrund zulässig – Ein auf Beschwerdeebene neu eingeführter Nichtigkeitsgrund (Art. 25(1)(d) EUDR) wurde als unzulässig zurückgewiesen. Zudem gilt ein türkisches Design nicht als prioritätsbegründend unter dem EU-Designrecht.
  • Ausländische Verfahren ohne Bindungswirkung – Weder ein türkisches Gerichtsgutachten noch die Entscheidung der britischen Behörde (UKIPO) konnten das EU-Verfahren beeinflussen, da die Entscheidung unabhängig nach Unionsrecht zu treffen ist.

Fazit
Ein Design ist nur dann nicht neu, wenn es identisch zu einem bereits öffentlich bekannten Design ist – und sich nur in unwesentlichen Details unterscheidet. In diesem Fall lagen sichtbare Unterschiede vor, weshalb das EU-Design bestehen bleibt.


Praxis-Hinweis
Für die erfolgreiche Durchsetzung eines Nichtigkeitsantrags wegen fehlender Neuheit sind präzise dokumentierte Offenbarungen vor dem Anmeldetag zwingend. Dazu zählen:

  • eindeutige Datierungen,
  • nachvollziehbare Herkunftsnachweise (z. B. URLs, Veröffentlichungen),
  • Übersetzungen fremdsprachiger Dokumente,
  • sowie die Beachtung der genauen Antragsvoraussetzungen.

Tipp für Designanmelder: Vor der Anmeldung eines EU-Designs sollte geprüft werden, ob ähnliche Gestaltungen bereits veröffentlicht wurden – auch im außereuropäischen Raum. Andernfalls drohen Konflikte, unnötige Kosten und Reputationsschäden.


Wir danken Herrn Rechtsanwalt Michael De Zorti herzlich für seinen informativen Beitrag. Wenn Sie Fragen oder rechtliche Anliegen im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes haben, können Sie sich jederzeit an Herrn De Zorti wenden. Er steht Ihnen mit seiner Expertise zur Verfügung und berät Sie gerne in allen Angelegenheiten rund um den Schutz Ihres geistigen Eigentums.

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