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Designschutz für Schalungsbrett aufgehoben

BPatG zur Einheitlichkeit des Schutzgegenstandes eines Designs

Mit Beschluss vom 3. April 2024 – Az. 30 W (pat) 804/21 – hat das BPatG das eingetragene Design eines Schalungsbretts für nichtig erklärt. Der Grund: Die Darstellung des Designs war inkonsistent, da sie verschiedene Farbkontraste (hell-dunkel) für die Feder des Bretts zeigte, ohne dass ein einheitlicher Schutzgegenstand erkennbar war.

Weichen verschiedene Darstellungen des Designs voneinander ab und entstehen dadurch Unklarheiten über den Schutzgegenstand des Designs, ist dieser durch Auslegung zu bestimmen. Lässt sich durch die gebotene Auslegung nicht feststellen, dass das Design die Erscheinungsform eines Erzeugnisses (und gegebenenfalls welche) zum Gegenstand hat, so ist es nichtig. Die festgestellte Inkonsistenz führte dazu, dass das Design nicht die Erscheinungsform „eines“ Erzeugnisses abbildete, was jedoch eine Grundvoraussetzung für die Designfähigkeit nach dem Designgesetz (DesignG) ist.

Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof wurde zugelassen, da die Frage der Zulässigkeit von Varianten eines farbigen hell-dunkel-Kontrasts der Erscheinungsform eines Erzeugnisses in einem Einzeldesign bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist.

Fazit: Die Entscheidung betont die Bedeutung einer klaren und einheitlichen Darstellung bei Designanmeldungen.

Praxis-Hinweis: Auch zeigt die Entscheidung, dass bei der Auswahl der Abbildungen, die einer Designanmeldung zugrunde gelegt werden, sehr große Aufmerksamkeit erforderlich ist. Weichen die Darstellungen innerhalb eines Designs voneinander ab, führt das zur Unklarheit über den Schutzgegenstand. Im Nachhinein ist eine Anmeldung kaum noch veränderbar.

Eine anwaltliche Beratung im Vorfeld ist daher dringend zu empfehlen. Die Beiordnung eines Anwalts bereits im Design- Anmeldeverfahren (§ 24 Satz 4 DesignG i.V.m. § 133 Satz 1 PatG) wird derzeit sehr restriktiv gehandhabt.


Wir danken Herrn Rechtsanwalt Michael De Zorti herzlich für seinen informativen Beitrag. Wenn Sie Fragen oder rechtliche Anliegen im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes haben, können Sie sich jederzeit an Herrn De Zorti wenden. Er steht Ihnen mit seiner Expertise zur Verfügung und berät Sie gerne in allen Angelegenheiten rund um den Schutz Ihres geistigen Eigentums.

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Haftungsauschluss: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen. Dieser Beitrag ersetzt nicht die individuelle persönliche Beratung.

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