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Das „Oktoberfest“ und sein Markenschutz

Eine unendliche Geschichte!

Immer wieder mussten Gerichte und Markenämter bereits über die Schutzfähigkeit des Begriffs „Oktoberfest“ als Marke entscheiden, so auch jüngst:

Sachverhalt:
Zuletzt musste sich die zweite Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Az. R 1843/2023-2) in einer Entscheidung vom 15. April 2024 erneut mit der Marke „Oktoberfest“ befassen. Diesmal im Rahmen eines Nichtigkeitsverfahrens.

Zuvor hatte das EUIPO mit Beschluss vom 26.08.2020 die Marke „Oktoberfest“, angemeldet von der Landeshauptstadt München, nach langem Ringen in der Beschwerdeinstanz für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen zugelassen (u.a. Glaswaren, Porzellan, Bekleidung und Kopfbedeckungen) und eingetragen.

Im Nichtigkeitsverfahren wurde jetzt festgestellt, dass die Marke für Waren in den Klassen 21 und 25 als beschreibend und nicht unterscheidungskräftig gilt, insbesondere besagte Glaswaren, Porzellan, Bekleidung und Kopfbedeckungen. Die Entscheidung stützt sich auf die Annahme, dass Verbraucher den Begriff „Oktoberfest“ sofort als eine Beschreibung der betreffenden Waren, besonders in Bezug auf Biergläser und Bekleidung, die typischerweise auf solchen Festen verwendet oder getragen werden, und nicht als geschäftlicher Herkunftshinweis verstanden werden..

Der Fall wurde gleichzeitig an die Löschungsabteilung zurückverwiesen, um das Vorbringen der Markeninhaberin zu prüfen, dass die streitige Marke durch Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hat.

Fazit:
Die Marke „Oktoberfest“ bleibt für eine große Zahl von Waren und Dienstleistungen, darunter Kosmetika, Kerzen, Metallwaren, elektronische Geräte, Schmuck, Papierwaren, Lederwaren, Textilien, Spiele und frische landwirtschaftliche Produkte, Werbung, Finanzdienstleistungen, Telekommunikation, Reise- und Transportdienstleistungen, Hotel- und Gastgewerbedienstleistungen, sowie Lizenzierung und Sicherheitsdienste) weiterhin gültig.

Mit der Zurückverweisung an die Löschungsabteilung ist auch in Bezug auf die jetzt gelöschten Waren das letzte Wort in der Causa „Oktoberfest“noch nicht gesprochen. Vielmehr bleibt erneut zu prüfen, ob die Marke durch jahrelange Benutzung besondere Unterscheidungskraft erlangt hat.

Praxis-Hinweise:
Für Unternehmen/Veranstalter bedeutet diese Entscheidung, dass der Begriff „Oktoberfest“ grundsätzlich für bestimmte Produkte wie „Bierkrüge“ und „traditionelle Trachten“ als allgemein beschreibend gilt und frei verwendet werden kann – neben der Verwendung der Bezeichnung für Volksfeste.

Daneben verfügt die Stadt München über eine Vielzahl weiterer Marken, darunter „WIESN“, „Münchner Oktoberfest“, „Oktoberfest München“, „Oide Wiesn“.
 
Angesichts der verschiedenen möglichen Szenarien in diesem Bereich empfiehlt es sich, vor der Planung weiterer „Oktoberfeste“ oder der Produktion von Waren im „Oktoberfest“-Stil rechtlichen Rat einzuholen, um mögliche rechtliche Risiken zu vermeiden.


Wir danken Herrn Rechtsanwalt Michael De Zorti herzlich für seinen informativen Beitrag. Wenn Sie Fragen oder rechtliche Anliegen im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes haben, können Sie sich jederzeit an Herrn De Zorti wenden. Er steht Ihnen mit seiner Expertise zur Verfügung und berät Sie gerne in allen Angelegenheiten rund um den Schutz Ihres geistigen Eigentums.

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Blog der NOWAK Werbeagentur aus Pfaffenhofen

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