BGH-Urteil: Sonntagsverkauf in Gartencentern
Ein Gartencenter in Nordrhein-Westfalen verkaufte an einem Sonntag u.a. Christbaumschmuck und Weihnachtsdekoartikel. Die Wettbewerbszentrale klagte, da sie hierin einen Verstoß gegen das Ladenöffnungsgesetz NRW (LÖG NW) sah, das nur den Verkauf eines Kernsortiments (z.B. Blumen und Pflanzen) sowie eines begrenzten Randsortiments an Sonn- und Feiertagen erlaubt. Nach Urteilen der Vorinstanzen hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Klage letztinstanzlich mit Entscheidung vom 05.12.2024 (Az: I ZR 38/24) abgewiesen.
Entscheidung: Der BGH stellte klar, dass das Kriterium für die Zulässigkeit von Randsortimenten deren Zweckbestimmung und die Beziehung zum Kernsortiment ist. Die verkauften Waren, wie Christbaumschmuck und künstliche Tannenzweige, wurden als zulässiges Randsortiment eingestuft, da sie ergänzend zu Blumen und Pflanzen angeboten wurden. Es sei irrelevant, ob sie zum sofortigen Verbrauch gedacht sind oder mit Kernsortimentswaren zusammen gekauft werden.
Fazit: Der BGH entschied, dass der Verkauf solcher ergänzenden Artikel an Sonn- und Feiertagen rechtmäßig ist, solange sie klar als Randsortiment dem Kernsortiment untergeordnet sind.
Praxis-Hinweis: Unternehmer sollten ihre Warenangebote prüfen, wenn sie an Sonn- und Feiertagen öffnen möchten. Entscheidend ist eine klare Unterordnung des Randsortiments und dessen funktionale Beziehung zum Kernsortiment. Ein breiter Verkauf unabhängig vom Kernsortiment bleibt unzulässig.
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