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EuG: Die Marke „Pablo Escobar“ verstößt in der EU gegen die öffentliche Ordnung 

Pablo Escobar

Mit Entscheidung vom 17. April 2024 (Az. T-255/23) hat das Gericht am Europäischen Gerichtshof (EuG) entschieden, dass „Pablo Escobar“ nicht als Marke in der Europäischen Union eingetragen werden kann, weil der Name gegen die öffentliche Ordnung verstößt (Art. 7 Abs. 1 Buchst. f) UMV)

Sachverhalt: Die Escobar Inc. meldete im Jahr 2021 beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) die Wortmarke „Pablo Escobar“ für unterschiedl ichste Waren und Dienst leistungen (u.a. Wanddekorationen, T-Shirts, Figuren, Bücher) als Unionsmarke an. Die Anmeldung wurde vom EUIPO in beiden Instanzen zurückgewiesen mit der Begründung, der Name „Pablo Escobar“ werde mit organisiertem Verbrechen (Medellín-Drogen-Kartell) und öffentlichem Leid in Verbindung gebracht und sei daher nach den EUIPO-Richtlinien nicht zulässig.

Die Anmelderin argumentierte, der Name „Pablo Escobar“ sei in der Popkultur mythisch und symbolisch geworden, ähnlich wie „Robin Hood“ oder „Che Guevara-, deren Namen als EU-Marken eingetragen sind. Das EuG bestätigte die Auffassung des Amtes. Mangels Definition der Begriffe „öffentliche Ordnung“ und „anerkannte Grundsätze der Moral“ sei die Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise in der EU oder Teilen davon entscheidend. Das Schutzhindernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. f) UMV dürfe sich nicht nur auf die Verbraucher der beanspruchten Waren und Dienstleistungen beziehen. Auch zufällige Berührungspunkte könnten relevant sein, besonders bei spanischen Verkehrskreisen, die mit Pablo Escobar und seinen Verbrechen vertraut seien.

Diese Verbrechen könnten durch eine Marke verharmlost werden, und das Publikum bringe ihn eher mit diesen Verbrechen in Verbindung (und nicht mit seinen etwaigen guten Taten zugunsten der Armen in Kolumbien). Markeneintragungen von Namen wie „Bonnie und Clyde“ ändern daran nichts. Das Gericht beschäftigte sich sogar noch mit der Grundrechte Charta der EU und der darin verankerten Unschuldsvermutung, da Pablo Escobar nie verurteilt wurde, sondern sich im Rahmen eines „Waffenstillstands-Deals“ 1991 freiwillig in das vom ihm selbst errichtete Gefängnis La Catedral begeben hatte.

Fazit und Praxishinweis: Die Entscheidung stellt m.E. zu Recht darauf ab, dass das Empfinden der Opfer von Verbrechen nicht durch eine Marke verletzt werden darf. Andererseits wurde diese intensive Abwägung in vielen Ländern bislang so nicht getroffen. So sind z.B. in den USA zahlreiche Marken „ESCOBAR“ bzw. „Pablo Escobar“ für die unterschiedlichsten Produkte eingetragen.

Dies führt uns zur Eingangsfrage, wann ist der Name eines Straftäters als Marke ausgeschlossen und wann ist er eine Ikone?

Der „Wildschütz Jennerwein“ wurde vom BPatG als Marke für Schmuckwaren etc. zugelassen, nachdem das DPMA hier noch Einwände hatte (Beschl. v. 11.09.2012, Az.: 27 W (pat) 50/12). „Die Verwendung von „Wildschütz Jennerwein“ als Marke verstößt“, so das BPatG wörtlich, „nicht gegen die öffentliche Ordnung. Dass Wilderei im 19. Jahrhundert (ebenso wie heute noch) eine Straftat war, stellt Jennerwein nicht auf eine Stufe mit Verbrechern, deren Namen als Marken politisch anstößig wären oder bei den Opfern und deren Angehörigen Empörung hervorrufen müssten. Das Gegenteil zeigt die dem Senat bekannte Übung, an das Grab Jennerweins in Schliersee regelmäßig einen (angeblich) gewilderten Bock zu legen.“

Dass Al Capone und Bonnie und Clyde jeweils – auch mit Schutz in Deutschland – als Marke eintragen sind, liegt möglicherweise auch daran, dass deren Verbrechen zwischenzeitlich im kollektiven Bewusstsein verblasst sind. In jedem Fall ist bei Markennamen mit möglicherweise heiklen Bezeichnungen oder Grafiken vorab eine gründliche juristische Bewertung im Einzelfall zu empfehlen. 


Wir danken Herrn Rechtsanwalt Michael De Zorti herzlich für seinen informativen Beitrag. Wenn Sie Fragen oder rechtliche Anliegen im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes haben, können Sie sich jederzeit an Herrn De Zorti wenden. Er steht Ihnen mit seiner Expertise zur Verfügung und berät Sie gerne in allen Angelegenheiten rund um den Schutz Ihres geistigen Eigentums.

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Blog der NOWAK Werbeagentur aus Pfaffenhofen

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