Schluss mit „klimaneutral“? Neue Greenwashing-Regeln ab September 2026

„Klimaneutral“, „nachhaltig“, „umweltfreundlich“ – Umweltversprechen gehören inzwischen zum Standardrepertoire vieler Produktverpackungen, Online-Shops und Social-Media-Kampagnen. Ab dem 27. September 2026 werden die rechtlichen Spielräume dafür deutlich enger. Wer weiterhin mit Green Claims wirbt, braucht belastbare Nachweise, präzise Formulierungen und ein sauberes Freigabeverfahren. Andernfalls drohen Abmahnungen, Unterlassungsansprüche und Reputationsschäden.
Die Entwicklung hatte sich bereits mit dem BGH-Urteil vom 27. Juni 2024 – I ZR 98/23 („klimaneutral“) – über das wir im Beitrag „Bundesgerichtshof entscheidet zur Zulässigkeit von Werbung mit dem Begriff „klimaneutral“, bereits berichteten – abgezeichnet. Der Bundesgerichtshof stellte klar: Der Begriff „klimaneutral“ ist mehrdeutig. Er kann echte Emissionsreduktion meinen, aber auch bloße Kompensation durch Klimaschutzprojekte. Wird nicht schon in der Werbung selbst klar erläutert, was gemeint ist, kann die Aussage irreführend sein.
Die EmpCo-Richtlinie geht nun einen Schritt weiter. Sie verschärft das Lauterkeitsrecht europaweit und wurde in Deutschland durch das Dritte UWG-Änderungsgesetz umgesetzt. Kernstück ist die Erweiterung der sogenannten „Schwarzen Liste“: Bestimmte Geschäftspraktiken gelten künftig stets als unlauter – ohne Einzelfallabwägung und ohne Nachweis einer konkreten Verbrauchertäuschung.
Worum geht es?
Die neuen Vorgaben richten sich an Werbung gegenüber Verbrauchern. Betroffen sind also insbesondere Produktverpackungen, Online-Shops, Kataloge, Newsletter, Social-Media-Posts und sonstige Verbraucherkommunikation.
Ziel der Regelungen ist es, pauschale oder nicht belegbare Umweltversprechen einzudämmen. Verbraucher sollen erkennen können, ob ein Produkt tatsächlich eine besondere Umweltleistung aufweist – oder ob lediglich mit vagen Begriffen, eigenen Siegeln oder Kompensationsmodellen geworben wird.
Was ändert sich konkret?
- Allgemeine Umweltbegriffe brauchen eine belastbare Grundlage. Begriffe wie „umweltfreundlich“, „grün“, „nachhaltig“ oder „klimafreundlich“ dürfen nicht mehr pauschal verwendet werden. Zulässig sind solche Aussagen nur, wenn sie durch eine anerkannte hervorragende Umweltleistung gedeckt sind und die Aussage inhaltlich genau zu dieser Leistung passt.
- „Klimaneutral“ durch Kompensation wird zur Abmahnfalle. Wer ein Produkt als klimaneutral, CO₂-neutral oder klimapositiv darstellt, obwohl die behauptete Wirkung im Wesentlichen auf dem Ausgleich von Treibhausgasemissionen beruht, bewegt sich künftig im Verbotsbereich. Entscheidend ist nicht der Erwerb von Zertifikaten, sondern reale Emissionsvermeidung oder -minderung in der Wertschöpfungskette.
- Nachhaltigkeitssiegel müssen belastbar sein. Selbst gestaltete „Eco“- oder Nachhaltigkeitssiegel reichen nicht mehr. Ein Siegel muss auf einem unabhängigen Zertifizierungssystem beruhen oder staatlich festgelegt sein. Reine Marketing-Labels verlieren damit erheblich an rechtlichem Wert.
- Der Umweltvorteil muss richtig eingeordnet werden. Bezieht sich ein Vorteil nur auf einen Bestandteil – etwa eine recycelte Verpackung –, darf nicht der Eindruck entstehen, das gesamte Produkt sei umweltfreundlich. Der Claim muss genau erkennen lassen, worauf er sich bezieht.
- Zukunftsversprechen brauchen einen überprüfbaren Plan. Aussagen wie „klimaneutral bis 2040“ oder „Net Zero bis 2030“ sind nur vertretbar, wenn ein konkreter, realistischer und überprüfbarer Umsetzungsplan vorliegt. Bloße Absichtserklärungen genügen nicht.
- Neue vorvertragliche Informationspflichten für Unternehmen. Zudem bringt die Neuregelung zusätzliche Informationspflichten vor Vertragsschluss. Unternehmen müssen Verbraucher künftig klarer darüber informieren, welche umweltfreundlichen Lieferoptionen bestehen, wie reparierbar ein Produkt ist und wie lange Software-Updates bereitgestellt werden. Ergänzend werden die Hinweise auf gesetzliche Gewährleistungsrechte europaweit vereinheitlicht.
Warum Unternehmen jetzt handeln sollten
Viele neue Verbote greifen „per se“. Es kommt dann nicht mehr darauf an, ob im Einzelfall ein Verbraucher tatsächlich irregeführt wurde. Für die Praxis ist das erheblich: Ein unzulässiger Claim auf Verpackung, Website oder in einer Werbeanzeige kann unmittelbar abgemahnt werden.
Besonders kritisch sind laufende Verpackungen und Kampagnen. Ab dem Anwendungsstichtag müssen auch bestehende Materialien den neuen Vorgaben entsprechen, sofern sie weiter gegenüber Verbrauchern eingesetzt werden. Ein Bestandsschutz für alte Claims ist praktisch nicht einzuplanen.
Was Sie jetzt tun sollten
- Claims erfassen: Sammeln Sie alle Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen auf Verpackungen, Website, Shop, Katalogen, Newslettern, Social Media und POS-Material.
- Claims einordnen: Prüfen Sie, ob es sich um allgemeine Umweltbegriffe, konkrete Produktangaben, Siegel, Klimaneutralitätsaussagen oder Zukunftsversprechen handelt.
- Nachweise sichern: Für jede Aussage sollte dokumentiert sein, worauf sie beruht und wie sie überprüft werden kann. Nicht belegbare Aussagen sollten gestrichen oder konkretisiert werden.
- Bezugsgegenstand klarstellen: Machen Sie deutlich, ob sich der Umweltvorteil auf das Produkt, die Verpackung, die Herstellung, den Versand oder nur auf einzelne Bestandteile bezieht.
- Siegel prüfen: Beruhen Ihre Nachhaltigkeitssiegel auf einer unabhängigen Zertifizierung – oder haben Sie sie selbst gestaltet? Hauseigene Nachhaltigkeitslabels sollten kritisch überprüft und gegebenenfalls durch zertifizierte Systeme ersetzt werden.
- Freigabeprozesse etablieren: bis September 2026 klingt nach viel Zeit. Die Umstellung von Verpackungen, Shop Texten und Kampagnen dauert aber oft länger als gedacht.Marketing, Produktmanagement und Rechtsabteilung sollten Green Claims künftig vor Veröffentlichung gemeinsam prüfen.
Fazit
Die neuen Greenwashing-Regeln bedeuten nicht, dass Nachhaltigkeitskommunikation künftig unmöglich wird. Sie verlangen aber mehr Präzision, mehr Nachweisbarkeit und mehr Zurückhaltung bei pauschalen Werbeversprechen.
Unternehmen, die ihre Umweltclaims rechtzeitig prüfen und sauber dokumentieren, reduzieren nicht nur ihr Abmahnrisiko. Sie stärken auch das Vertrauen in ihre Marke. Wer dagegen weiter mit vagen Begriffen, Kompensationsversprechen oder eigenen Siegeln wirbt, setzt sich ab September 2026 einem deutlich höheren Risiko aus.
Wer um sicher ist, ob die eigene Werbung die neuen Anforderungen standhält, sollte sie es rechtzeitig auf den Prüfstand stellen.
Wir danken Herrn Rechtsanwalt Michael De Zorti herzlich für seinen informativen Beitrag. Wenn Sie Fragen oder rechtliche Anliegen im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes haben, können Sie sich jederzeit an Herrn De Zorti wenden. Er steht Ihnen mit seiner Expertise zur Verfügung und berät Sie gerne in allen Angelegenheiten rund um den Schutz Ihres geistigen Eigentums.

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