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„ENERGY PARTY“: Wann „Energy“ mehr ist als nur ein Werbewort

Das Bundespatentgericht (BPatG) hatte mit Beschluss vom 26.11.2025 über die Beschwerde (28 W (pat) 22/21) gegen einen Widerspruch zu entscheiden. Dieser war gegen die Marke „energy party – DIE GROSSE PERSISCHE PARTY“ gerichtet. Die Marke war unter anderem für Werbung, Partyplanung, Konzerte, Live-Veranstaltungen, Online-Musik, Diskothekenbetrieb und soziale Online-Kontakte eingetragen. Dagegen wandte sich die Inhaberin der älteren Unionsmarke „ENERGY“, bekannt insbesondere aus dem Radiobereich.

Der Inhaber der angegriffenen Marke bestritt zunächst, dass die ältere Marke überhaupt rechtserhaltend benutzt worden sei. Das BPatG sah die Benutzung jedoch für Hörfunk-/Radiounterhaltung und Konzertveranstaltungen als ausreichend glaubhaft gemacht an. Für Werbung und weitere Dienstleistungen reichten die Unterlagen dagegen nicht aus.

Entscheidend war daher, ob zwischen „ENERGY“ und „energy party“ eine Verwechslungsgefahr besteht. Diese bejahte das Gericht nur teilweise: Die jüngere Marke bleibt unter anderem für Werbung, Marketing, Diskothekenbetrieb, Online-Videos, Filmproduktion und soziale Online-Kontakte bestehen. Gelöscht bleibt sie dagegen für Partyplanung, Konzertveranstaltungen, Live-Veranstaltungen und Online-Musik.

Der Grund: In diesen Bereichen besteht eine hinreichende Nähe zur Radiounterhaltung und zu Konzertveranstaltungen. Außerdem hat „ENERGY“ zwar ursprünglich nur eine eher schwache Kennzeichnungskraft, diese wurde aber durch intensive Nutzung im Radiobereich auf ein durchschnittliches Niveau gesteigert. Die Zusätze „party“ und „DIE GROSSE PERSISCHE PARTY“ wertete das Gericht insoweit als beschreibend. Der Verkehr könne die jüngere Marke daher klanglich maßgeblich als „energy“ wahrnehmen.

Fazit

Auch ein werblich klingender Begriff wie „ENERGY“ kann durch intensive Marktpräsenz einen beachtlichen Schutzumfang erlangen. Dieser Schutz wirkt aber nicht pauschal für alle Dienstleistungen, sondern muss jeweils konkret nach Benutzung, Dienstleistungsnähe und Zeichenähnlichkeit geprüft werden.

Praxis-Hinweis

Markenverantwortliche sollten bei Event-, Musik- und Entertainmentmarken besonders sorgfältig prüfen, ob prägende Begriffe bereits von bekannten Medien- oder Veranstaltungsmarken genutzt werden. Beschreibende Zusätze wie „party“, „live“, „concerts“ oder Zielgruppenhinweise entschärfen das Kollisionsrisiko häufig nicht. Umgekehrt zeigt die Entscheidung: Wer aus einer älteren Marke vorgeht, muss deren Benutzung konkret nach Art, Zeit, Ort und Umfang belegen können. Pauschale Bekanntheit genügt nicht für alle beanspruchten Dienstleistungen.


Wir danken Herrn Rechtsanwalt Michael De Zorti herzlich für seinen informativen Beitrag. Wenn Sie Fragen oder rechtliche Anliegen im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes haben, können Sie sich jederzeit an Herrn De Zorti wenden. Er steht Ihnen mit seiner Expertise zur Verfügung und berät Sie gerne in allen Angelegenheiten rund um den Schutz Ihres geistigen Eigentums.

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