OBI verliert den Schutz für Orange

BGH, Beschluss vom 17. September 2026 – I ZB 58/25 – OBI-Orange
OBI hatte den Farbton Orange (RAL 2008) für Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich von Bau- und Heimwerkerartikeln als Marke eintragen lassen. Wettbewerber beantragten die Löschung. Wir hatten zur Entscheidung der Vorinstanz beim Bundespatentgericht (BPatG) bereits in der Ausgabe Februar 2026 berichtet. Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte sie: OBI konnte nicht ausreichend nachweisen, dass Verbraucher die Farbe allein als Hinweis auf das Unternehmen verstehen.
Eine bekannte Unternehmensfarbe ist nicht automatisch eine geschützte Farbmarke. Entscheidend ist ihre Verkehrsdurchsetzung. Bei Baumarktartikeln zählt zur maßgeblichen Zielgruppe die Gesamtbevölkerung, nicht nur die aktuellen Käufer oder Heimwerker. Ein Gutachten mit 49,6 Prozent Zuordnung zu OBI wurde durch ein Gegengutachten mit 30 Prozent erschüttert. Dafür musste das Gegengutachten keine methodischen Fehler der ersten Untersuchung nachweisen. Seine deutlich niedrigeren Werte ließen sich nicht durch eigene methodische Mängel erklären. Die Beweislast blieb bei OBI; weitere Ermittlungen von Amts wegen waren nicht erforderlich.
Verkehrsbefragungen sollten frühzeitig juristisch und methodisch abgestimmt werden. Zielgruppe und Fragen müssen zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen passen. Lenkende Hinweise auf große Baumärkte und eine Farbkarte auf weißem Träger können das Ergebnis verfälschen. Auch starke Umsätze und intensive Werbung ersetzen den belastbaren Nachweis der Farbe als eigenständigem Herkunftshinweis nicht. Die Löschung betrifft die abstrakte Farbmarke, nicht die OBI-Wortmarke.
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 MarkenG; BGH, Rn. 27–49, 57–67, 82–88.
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